
Wer nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters weiterarbeitet, soll ab 2027 finanziell stärker davon profitieren. Der Nationalrat hat dazu im September 2026 die sogenannte Aktivpension beschlossen. Kernstück ist der neue Aktivitätsfreibetrag: Unterbestimmten Voraussetzungen bleiben Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit von bis zu 1.250 Euro pro Monat bzw. 15.000 Euro pro Jahr steuerfrei. Zusätzlich gibt es Erleichterungen bei den Pensionsversicherungsbeiträgen.
Die neuen Regelungen gelten ab 1. Jänner 2027.
Der Aktivitätsfreibetrag richtet sich an Personen, die
Begünstigt sind sowohl Personen, die ihre Pension noch nicht in Anspruch nehmen und weiterarbeiten („Aufschieber“), als auch Personen, die bereits eine Alterspension beziehen und daneben weiterarbeiten („Zuverdiener“).
Das Regelpensionsalter beträgt bei Männern 65 Jahre. Bei Frauen wird das Regelpensionsalter derzeit schrittweise angehoben. Eine vorzeitige Pension – beispielsweise eine Korridorpension – reicht für den Aktivitätsfreibetrag nicht aus.
Auch bei vergleichbaren ausländischen Pensionsansprüchen kann die Begünstigung grundsätzlich in Betracht kommen. Voraussetzung ist jedoch ebenfalls, dass das österreichische gesetzliche Regelpensionsalter erreicht wurde.
Der Freibetrag gilt für Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit. Dazu zählen insbesondere Einkünfte aus
Nicht begünstigt sind dagegen insbesondere betriebliche Versorgungsrenten, überwiegend aus einer Betriebsverpachtung stammende Einkünfte sowie bestimmte Einkünfte von kapitalistischen Mitunternehmern.
Auch Einkünfte, die bereits einer anderen steuerlichen Begünstigung unterliegen, werden grundsätzlich nicht nochmals durch den Aktivitätsfreibetrag begünstigt. Das betrifft beispielsweise das steuerlich begünstigte 13. und 14. Gehalt. Auch bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen und Grundstücksveräußerungen sind nicht erfasst.
Wer bereits eine Alterspension bezieht und weiterarbeitet, muss grundsätzlich eine bestimmte Anzahl an Versicherungsmonaten nachweisen.
Für Männer sind mindestens 480 Versicherungsmonate bzw. 40 Jahre erforderlich. Für Frauen gelten aufgrund der schrittweisen Anhebung des Regelpensionsalters Übergangsbestimmungen. Im Jahr 2027 sind beispielsweise mindestens 408 Versicherungsmonate bzw. 34 Jahre notwendig. Diese Grenze steigt jährlich an und beträgt ab 2033 ebenfalls 480 Monate.
Zu den Versicherungszeiten können unter anderem auch Kindererziehungszeiten, Präsenzdienstzeiten und nachgekaufte Versicherungszeiten zählen. Unterbestimmten Voraussetzungen können auch vergleichbare Zeiten im EU-/EWR-Raumberücksichtigt werden.
Für Personen, die ihren Pensionsantritt aufschieben, sowie während des Bezugs einer Teilpension gilt diese Mindestanzahl an Versicherungsmonaten nicht.
Eine Übergangsregelung gibt es für Personen, die ihre Alterspension bereits vor dem 1. Juli 2026 angetreten haben und die erforderlichen Versicherungsmonate noch nicht erfüllen.
Sie können die fehlenden Monate gewissermaßen „nachholen“: Wird nach dem Pensionsantritt für einen entsprechend langen Zeitraum eine aktive und vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt, kann anschließend der Aktivitätsfreibetrag in Anspruch genommen werden, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Freibetrag beträgt maximal 1.250 Euro für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei zwölf Monaten ergibt sich somit ein jährlicher Höchstbetrag von 15.000 Euro.
Wer beispielsweise nur neun Monate im Jahr einer begünstigten Tätigkeit nachgeht, kann höchstens 11.250 Euro geltend machen.
Wichtig: Der Freibetrag gilt pro Person und Monat und nicht pro Tätigkeit. Wer beispielsweise gleichzeitig
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann der Aktivitätsfreibetrag bereits durch den Arbeitgeber in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Dafür ist eine entsprechende Erklärung – insbesondere mittels Formular E35 – erforderlich.
Bei Selbständigen bzw. betrieblichen Einkünften muss der Aktivitätsfreibetrag im Rahmen der Steuererklärung beantragt werden.
Der Freibetrag vermindert die Bemessungsgrundlage für die Lohn- bzw. Einkommensteuer. Die konkrete Steuerersparnis hängt daher von der persönlichen Einkommenssituation ab.
Neben der steuerlichen Entlastung bringt die Aktivpension ab 2027 auch Vorteile bei der Sozialversicherung.
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das Regelpensionsalter erreicht haben und die Voraussetzungen erfüllen, entfällt der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung. Andere Sozialversicherungsbeiträge – insbesondere zur Krankenversicherung – fallen weiterhin an. Auch für Selbständige ist eine entsprechende Beitragsentlastung vorgesehen.
Für diese sozialversicherungsrechtliche Begünstigung ist grundsätzlich eine pflichtversicherte Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze erforderlich.
Arbeitgeber müssen bei Personen, die ihren Pensionsantritt über das Regelpensionsalter hinaus aufschieben, weiterhin den vollen Dienstgeberbeitrag zur Pensionsversicherung von 12,55 % bezahlen.
Wer das Regelpensionsalter erreicht hat, die Alterspension aber noch nicht in Anspruch nimmt und weiterarbeitet, kann zusätzlich von einem Pensionsbonus profitieren.
Für jedes Jahr des Aufschubs erhöht sich die Pension um 5,1%. Dieser Bonus wird für maximal drei Jahre gewährt, sodass eine Erhöhung um insgesamt bis zu 15,3 % möglich ist. Zusätzlich wirken sich weitere Beitragsmonate auf das Pensionskonto und damit auf die spätere Pensionshöhe aus.
Bis Ende 2026 können Pensionsbezieher für eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit grundsätzlich einen sogenannten besonderen Höherversicherungsbetrag erhalten, der die Pension zusätzlich erhöht.
Diese Regelung entfällt mit 1. Jänner 2027. Im Gegenzug müssen begünstigte Zuverdiener keine eigenen Pensionsversicherungsbeiträge mehr bezahlen. Dadurch bleibt unmittelbar mehr Netto vom Zuverdienst.
Mit der Aktivpension wird das Weiterarbeiten nach Erreichen des Regelpensionsalters ab 2027 steuerlich und sozialversicherungsrechtlich attraktiver. Besonders relevant sind der Aktivitätsfreibetrag von bis zu 15.000 Euro pro Jahr sowie der Entfall des Dienstnehmerbeitrags zur Pensionsversicherung.
Ob und in welchem Umfang die Begünstigungen genutzt werden können, hängt allerdings von mehreren Voraussetzungen ab – insbesondere vom Pensionsalter, der Art der Pension, den vorhandenen Versicherungszeiten und der ausgeübten Tätigkeit.
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