03.06.2025
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Am 30. Juni 2025 endet die Frist für österreichische Unternehmen, einen Antrag auf Rückvergütung von Vorsteuerbeträgen aus Drittländern (z. B. Schweiz, Türkei) für das Jahr 2024 zu stellen.
Der Antrag muss elektronisch über FinanzOnline eingebracht werden. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.
Wichtig: Diese Frist betrifft ausschließlich Vergütungen aus Drittländern. Die Frist für EU-Vorsteuervergütungen endet hingegen erst am 30. September 2025.
Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU können ebenfalls bis 30. Juni 2025 eine Rückerstattung der in Österreich bezahlten Vorsteuer für das Jahr 2024 beantragen.
Zuständig: Finanzamt Graz-Stadt
Erforderliche Unterlagen:
Für das Vereinigte Königreich gelten aufgrund nationaler Regelungen abweichende Fristen. Die Vergütung erfolgt nicht auf Basis des Kalenderjahres, sondern nach dem sogenannten "prescribed year" (1. Juli bis 30. Juni).
Für den Zeitraum 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 ist der Antrag bis spätestens 31. Dezember 2025 zu stellen.
Wer in oder außerhalb der EU tätig ist und Vorsteuerbeträge aus dem Jahr 2024 rückfordern möchte, sollte die jeweiligen Fristen unbedingt einhalten. Eine verspätete Antragstellung ist ausgeschlossen.