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03.06.2025

Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer – Frist endet am 30. Juni 2025

Am 30. Juni 2025 endet die Frist für österreichische Unternehmen, einen Antrag auf Rückvergütung von Vorsteuerbeträgen aus Drittländern (z. B. Schweiz, Türkei) für das Jahr 2024 zu stellen.

Der Antrag muss elektronisch über FinanzOnline eingebracht werden. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.

Wichtig: Diese Frist betrifft ausschließlich Vergütungen aus Drittländern. Die Frist für EU-Vorsteuervergütungen endet hingegen erst am 30. September 2025.

Auch Unternehmen aus Drittstaaten können Antrag stellen

Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU können ebenfalls bis 30. Juni 2025 eine Rückerstattung der in Österreich bezahlten Vorsteuer für das Jahr 2024 beantragen.

Zuständig: Finanzamt Graz-Stadt

Erforderliche Unterlagen:

  • Formular U5
  • Fragebogen Verf 18 (bei erstmaliger Antragstellung)
  • Originalrechnungen und Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer

Sonderfall Großbritannien (UK)

Für das Vereinigte Königreich gelten aufgrund nationaler Regelungen abweichende Fristen. Die Vergütung erfolgt nicht auf Basis des Kalenderjahres, sondern nach dem sogenannten "prescribed year" (1. Juli bis 30. Juni).

Für den Zeitraum 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 ist der Antrag bis spätestens 31. Dezember 2025 zu stellen.

Einreichung:

  • In Papierform mit dem britischen Formular VAT 65A
  • Beilage einer gültigen Unternehmerbescheinigung und sämtlicher Originalrechnungen
  • Alternativ möglich: elektronische Übermittlung über das SDES Claim System

Mindestbeträge für die Antragsstellung:

  • 130 GBP bei einem Zeitraum unter 12 Monaten (mindestens 3 Monate)
  • 16 GBP bei einem vollen Zeitraum von 12 Monaten

Fazit:

Wer in oder außerhalb der EU tätig ist und Vorsteuerbeträge aus dem Jahr 2024 rückfordern möchte, sollte die jeweiligen Fristen unbedingt einhalten. Eine verspätete Antragstellung ist ausgeschlossen.