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Ausbildungskostenersatz: Keine Umsatzsteuer bei Rückzahlung durch Arbeitnehmer

Bisherige Praxis: Rückzahlung plus Umsatzsteuer

Wenn Arbeitgeber die Kosten für eine Aus- oder Weiterbildung ihrer Mitarbeiter übernehmen, wird meist vertraglich geregelt, dass der Arbeitnehmer die Kosten anteilig zurückzahlen muss, wenn er das Unternehmen frühzeitig verlässt.

Bisher galt dabei:

  • Die Rückzahlung wurde als Leistungsaustausch gewertet.
  • Dadurch fiel zusätzlich Umsatzsteuer an.
  • Für Arbeitnehmer bedeutete das höhere Rückzahlungskosten, da sie keine Vorsteuer abziehen konnten.

Neue Klarstellung durch das BMF

Das Finanzministerium (BMF) hat nun auf Anfrage der Wirtschaftskammer Tirol klargestellt:

Keine Umsatzsteuer auf den Ausbildungskostenersatz!
Denn: Die Rückzahlung ist kein Entgelt für eine Leistung, sondern ein Schadenersatz – also eine Entschädigung für die Investition des Arbeitgebers, die durch das frühzeitige Ausscheiden verloren geht.

Was bedeutet das konkret?

  • Arbeitgeber müssen bei der Rückzahlung keine Umsatzsteuer mehr verrechnen.
  • Arbeitnehmer zahlen dadurch im Kündigungsfall weniger zurück.
  • Das sorgt für Klarheit, geringeren Verwaltungsaufwand und spürbare finanzielle Entlastung.

Wichtig: Die Rückzahlungsverpflichtung muss vertraglich vereinbart sein – das ist aber ohnehin üblich und notwendig, damit sie rechtlich wirksam ist.