Wenn Arbeitgeber die Kosten für eine Aus- oder Weiterbildung ihrer Mitarbeiter übernehmen, wird meist vertraglich geregelt, dass der Arbeitnehmer die Kosten anteilig zurückzahlen muss, wenn er das Unternehmen frühzeitig verlässt.
Bisher galt dabei:
- Die Rückzahlung wurde als Leistungsaustausch gewertet.
- Dadurch fiel zusätzlich Umsatzsteuer an.
- Für Arbeitnehmer bedeutete das höhere Rückzahlungskosten, da sie keine Vorsteuer abziehen konnten.
Neue Klarstellung durch das BMF
Das Finanzministerium (BMF) hat nun auf Anfrage der Wirtschaftskammer Tirol klargestellt:
Keine Umsatzsteuer
auf den Ausbildungskostenersatz!
Denn: Die Rückzahlung ist kein Entgelt für eine Leistung, sondern ein Schadenersatz
– also eine Entschädigung für die Investition des Arbeitgebers, die durch das frühzeitige Ausscheiden verloren geht.
Was bedeutet das konkret?
- Arbeitgeber müssen bei der Rückzahlung keine Umsatzsteuer mehr verrechnen.
- Arbeitnehmer zahlen dadurch im Kündigungsfall weniger zurück.
- Das sorgt für Klarheit, geringeren Verwaltungsaufwand und spürbare finanzielle Entlastung.
Wichtig: Die Rückzahlungsverpflichtung muss vertraglich vereinbart sein – das ist aber ohnehin üblich und notwendig, damit sie rechtlich wirksam ist.