05.08.2019
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Pexels, Olia Danilevich
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Mit dem Auftraggeber-Haftungsgesetz wurden Haftungsbestimmungen für Auftraggeber von Bauleistungen in das ASVG aufgenommen. Durch diese Haftungsbestimmungen sollen Ausfälle der Sozialversicherungsbeiträge durch Betrug verhindert werden.
Mit dem Auftraggeber-Haftungsgesetz wurden Haftungsbestimmungen für Auftraggeber von Bauleistungen in das ASVG aufgenommen. Durch diese Haftungsbestimmungen sollen Ausfälle der Sozialversicherungsbeiträge durch Betrug verhindert werden. Die AGH für Bauunternehmen trat mit 01.09.2009 in Kraft.
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Auftraggeberhaftung finden sich in § 82a Einkommensteuergesetz und in § 67e Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
Das Auftraggeber-Haftungsgesetz ist von Unternehmen anzuwenden, welche Bauleistungen nach §19/1a Umsatzsteuergesetz an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergeben. Unter Bauleistung gilt auch die Reinigung von Bauwerken. Die Haftungsregeln gelten grundsätzlich für alle Auftraggeber, die selber Bauleistungen erbringen, selber Unternehmer sind, ihre Niederlassung in Ö haben und di die Erbringung von Bauleistungen an anderer Unternehmer weitergeben.
Unternehmer, welche für die Erbringung von Bauleistungen ein anderes Unternehmen beauftragen, haften unter Umständen für bis zu 25% des Rechnungsbetrages für nicht entrichtete Abgaben des Subunternehmers.
Voraussetzung dafür ist eine erfolglos geführte Exekution gegen den Subunternehmer wegen nicht bezahlter Abgaben. (Sozialversicherung, Lohnabgaben) Die Haftung wird unterteilt in 20% Sozialversicherungsbeiträge und 5% Lohnabhängige Abgaben an das Finanzamt. (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum DB)
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Haftung des Auftraggebers entfallen:
Natürliche Personen, die keine Dienstnehmer beschäftigen, können seit 01.01.2015 nach der Erfüllung einiger Voraussetzungen ebenfalls in die HFU-Liste aufgenommen werden. Sie weisen in diesem Fall keine Dienstgerberkontonummer auf, sondern müssen dem Auftraggeber ihre Sozialversicherungsnummer bekannt geben.
Eine Aufnahme in die HFU-Gesamtliste ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich:
Der Zugang zu diesem Service ist kostenlos und öffentlich. Es wird somit keine Zugangsberechtigung benötigt.
Bei AGH-Zahlungen gibt es keinen absoluten Vorrang zur Abdeckung von Masse- oder Insolvenzforderungen, sondern für deren Anrechnung auf die jeweilige Forderungskategorie kommt dem Insolvenzrecht besondere Bedeutung zu.
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind dann Masseforderungen, wenn der die jeweilige Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde. Dieser relevante Sachverhalt ist hier die zeitraumbezogene Verwirklichung des Grundtatbestands in Form der Erbringung der Werkleistungen.
Analog zu Beiträgen im Sozialversicherungsrecht dienen im Steuerrecht AGH-Zahlungen ausschließlich der bevorzugten Befriedigung vom Finanzamt einzuhebender lohnabhängiger Abgaben (also nur LSt, DB und DZ) und damit nicht weiterer Abgabenschulden, wie etwa im zweiten Anlassfall zur Rückstandstilgung von Umsatz- und Körperschaftsteuern.
Die Auftraggeberhaftung entfällt auch, wenn der Auftraggeber 25 % (20 % Sozialversicherungsbeiträge und 5 % Lohnabgaben) des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das DLZ überweist. Das DLZ leitet die entsprechenden Beträge an den zuständigen Krankenversicherungsträge und an das zuständige Finanzamt weiter. Die Beträge werden dem entsprechendem Beitragskonto und Abgabenkonto gutgeschrieben. Allfällige Beitragsrückstände werden mit diesen aufgerechnet.
Das Subunternehmen kann sich in weiterer Folge die vom Auftraggeber eingezahlten Beiträge auszahlen lassen, sofern es keine Beitragsrückstände hat.
Der Antrag auf Auszahlung eines Guthabens auf dem SV-Beitragskonto ist schriftlich beim DLZ einzubringen. Die Auszahlung erfolgt direkt durch den zuständigen Krankenversicherungsträger. Die Auszahlung von Guthaben auf dem Abgabenkonto kann nur beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Bei natürlichen Personen ohne Dienstnehmer, die bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) versichert sind, wird der Haftungsbetrag an die SVA weitergeleitet und auf dem Beitragskonto des Subunternehmers verbucht. Der Antrag auf Auszahlung des Guthabens ist an die SVA zu richten.
Hat der Subunternehmer weder eine Dienstgebernummer noch ein Beitragskonto bei der SVA, wie beispielsweise ausländische Unternehmen, so hat der Auftraggeber den Haftungsbetrag an das DLZ abzuführen und der Subunternehmer erhält das Guthaben nach schriftlicher Antragsstellung binnen fünf Jahren ausbezahlt.
Insbesondere bei erstmaliger Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit kann die Auftraggeberhaftung zum (Liquiditäts-) Problem werden.