05.07.2021
Artikel teilen
beton studio; shutterstock
Diese Webseite verwendet Cookies um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren und zu analysieren. Bestimmen Sie, welche Dienste benutzt werden dürfen.
Um entsprechend viele Menschen testen bzw. impfen lassen zu können, sind viele "Helfer" zugange. Doch wie ist die Aufwandsentschädigung für unterstützende Personen steuerlich zu behandeln?
Mit der Frage, wie die Aufwandsentschädigung für unterstützende Personen steuerlich zu behandeln ist, hat sich das BMF auseinandergesetzt. Die FAQs drehen sich um bevölkerungsweite Testungen oder Impfaktionen und umfassen insbesondere ertragsteuerliche Aspekte.
Einkommensteuerlich sind grundsätzlich Befreiungen von Aufwandsentschädigungen bei bevölkerungsweiten Testungen oder Impfaktionen (Corona-Impfstraße) vorgesehen, wenn bestimmte Stundensätze nicht überschritten werden. So sind die von den Ländern und Gemeinden bis 30. Juni 2021 an nicht hauptberuflich tätige, unterstützende Personen gewährte Aufwandsentschädigungen von bis zu 20 € pro Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10 € pro Stunde für sonstige unterstützende Personen einkommensteuerfrei.
Wird der Stundensatz überschritten, ist der darüberhinausgehende Teil steuerpflichtig. Von einer steuerlich begünstigten nebenberuflichen Mitarbeit ist auszugehen, wenn die Mitarbeit nicht im Rahmen des regulären Dienstverhältnisses (etwa durch eine in einem Krankenhaus angestellte Ärztin während ihrer Freizeit) bzw. der normalen betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Die Steuerbefreiung gilt übrigens auch für Pensionisten und wird nicht dadurch getrübt, dass Pensionsbezieher in bestimmten Konstellationen nur geringfügig dazuverdienen dürfen.