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Der richtige Umgang mit Mehr- und Überstunden

In der aktuellen Arbeitswelt wird von den MitarbeiterInnen, aber auch vom UnternehmerInnen Flexibilität bei der Gestaltung der Arbeitszeiten erwartet. Sei es, um die privaten Interessen mit den betrieblichen Erfordernissen in Einklang zu bringen, aber auch um Arbeitsspitzen im Unternehmen optimal abdecken zu können. Da kommt es oft vor, dass an manchen Tagen weniger gearbeitet wird, an anderen Tagen Mehr- bzw. Überstunden entstehen. Wann eine Mehr- bzw. Überstunde vorliegt, ergibt sich grundsätzlich aus dem Gesetz bzw. dem anwendbaren Kollektivvertrag. Ganz generell liegt eine Überstunde vor, wenn die tägliche bzw. die wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird.

Formen der Abgeltung

Grundsätzlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich festlegen, wie Überstunden abzugelten sind (Durchrechnungsvereinbarung, Gleitzeitvereinbarung).

Bei der Arbeitszeitdurchrechnung steht die Anpassung an betriebliche Arbeitsbedarfsschwankungen im Vordergrund. Die wöchentliche Normalarbeitszeit wird für einen gewissen, meist arbeitsintensiveren, Zeitraum erhöht und als Ausgleich wieder reduziert. Eine Arbeitszeitdurchrechnung ist jedoch nur zulässig, sofern dies der anzuwendende Kollektivvertrag normiert. Weiters bedarf es einer individuellen, schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, einer sogenannte Durchrechnungsvereinbarung. Bei der gleitenden Arbeitszeit hingegen, können die ArbeitnehmerInnen innerhalb eines vereinbarten Zeitrahmens Beginn und Ende der Arbeitszeit weitestgehend selbst bestimmen, dafür fallen hier auch vorerst für den Arbeitgeber keine Überstundenzuschläge an. Auch die Möglichkeit der gleitenden Arbeitszeit setzt eine schriftliche Einzelvereinbarung voraus.

In jedem Fall besteht bei Vollzeit-Beschäftigten die Entlohnung der Überstunden aber aus Überstundengrundlohn und Überstundenzuschlag.

Erbringen TeilzeitmitarbeiterInnen Mehrleistungen, spricht man grundsätzlich von Mehrstunden. Diese sind mit einem Zuschlag von 25% entweder in Zeit oder Geld abzugelten, ausgenommen sie werden innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten abgegolten.

Wichtiger Hinweis:

Der Mehr- bzw. Überstundenzuschlag ist auch bei der Bemessung von Zeitausgleich zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Die Einhaltung der geltenden Vorschriften über die korrekte Abgeltung von Mehrleistungen wird aktuell und auch in Zukunft verstärkt von den zuständigen Behörden kontrolliert.

Bei Fragen bzw. für die korrekte Erstellung einer Durchrechnungs- oder Gleitzeitvereinbarung stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit unterstützend zur Seite.