Mit Beginn des Jahres 2023 ist der Körperschaftsteuersatz
von 25 % auf 24 % abgesenkt worden und eine weitere Absenkung erfolgt mit dem Jahr 2024 von 24 % auf 23 %. Neben niedrigerer
Steuerbelastung auf Ebene der Körperschaft ergeben sich durch die Absenkung weitere Änderungen, welche nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden.
- Betroffen von der Senkung des Körperschaftsteuersatzes sind unbeschränkt und beschränkt
steuerpflichtige Körperschaften wie auch Privatstiftungen i.Z.m. der Zwischenkörperschaftsteuer.
- Im Rahmen der KESt und ImmoESt von Körperschaften kommt es auch zu Folgeänderungen.
- Die Abzugsteuer für Leitungsrechte wurde mit Beginn 2023 auf 7,5 % gesenkt (von 8,25 %).
- Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gelten die 25 % Körperschaftsteuer weiterhin für Einkommensteile aus dem Kalenderjahr 2022
- auch bei späterer Erfassung. Daher wird auch der Steuersatz von 24 % auf Einkommensteile aus dem Jahr 2023 anzuwenden sein, die jedoch später erfasst werden. Bei der Zuordnung besteht das Wahlrecht, die zuzurechnenden Einkommensteile aus dem Kalendervorjahr entweder pauschal nach Kalendermonaten oder exakt durch einen Zwischenabschluss
zu ermitteln.
- Eine Sonderregelung in punkto abweichenden Wirtschaftsjahrs gilt auch im Rahmen der Gruppenbesteuerung. Die Aufteilung des Gruppeneinkommens
und eine Versteuerung der Einkommensteile mit unterschiedlichen Körperschaftsteuersätzen soll nur erfolgen, wenn der Gruppenträger
ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat (z.B. 2022/2023). In solchen Fällen ist ausschließlich eine pauschale Zurechnung nach Kalendermonaten
(auf die Jahre 2022 bzw. 2023) vorgesehen.