10.12.2024
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Kosten für medizinische Behandlungen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Dafür müssen sie außergewöhnlich sein, zwangsläufig entstehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen erheblich beeinträchtigen. Die Zwangsläufigkeit ist gegeben, wenn die Kosten aus tatsächlichen, rechtlichen oder moralischen Gründen unvermeidbar sind – etwa durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder andere dringende medizinische Erfordernisse.
Auch Ausgaben, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt werden, können als zwangsläufig gelten, wenn sie aus triftigen medizinischen Gründen notwendig sind. Höhere Kosten durch die Wahl eines bestimmten Arztes oder einer Privatklinik können akzeptiert werden, wenn diese Wahl medizinisch gut begründet ist.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) beurteilte, ob die Kosten für eine Wirbelsäulenoperation in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind. Die Steuerpflichtige führte massive Schmerzen, die COVID-19-bedingte Unsicherheit für OP-Termine in öffentlichen Krankenhäusern und mögliche gesundheitliche Nachteile bei Verzögerung der Operation als Gründe an.
Das Gericht lehnte die steuerliche Abzugsfähigkeit ab. Die wesentlichen Gründe:
Die steuerliche Anerkennung von Behandlungskosten in Privatkliniken erfordert klare Nachweise. Dazu gehören:
Ohne solche Belege gehen Finanzbehörden meist davon aus, dass die Privatklinik nur aufgrund schnellerer Behandlung gewählt wurde – was steuerlich nicht anerkannt wird. Eine sorgfältige Dokumentation ist daher entscheidend, um die strengen Anforderungen für die steuerliche Geltendmachung zu erfüllen.