Aufladen von Elektrofahrzeugen:
- Arbeitnehmer müssen keinen steuerlichen Sachbezug zahlen, wenn sie ihr eigenes oder ein Firmen-Elektrofahrzeug kostenlos oder vergünstigt beim Arbeitgeber laden.
- Auch ein Kostenersatz für das Laden zu Hause ist steuerfrei (max. 35,889 Cent/kWh), wenn die Stromnutzung nachweislich dem Firmenfahrzeug zugeordnet werden kann.
- Arbeitgeber können bis zu 2.000 € für private Ladeeinrichtungen übernehmen, ohne dass ein steuerlicher Sachbezug anfällt.
Verkehrsabsetzbetrag:
- Der Verkehrsabsetzbetrag steigt 2025 auf 487 € pro Jahr.
- Wer Anspruch auf das Pendlerpauschale hat, erhält einen erhöhten Betrag von 838 €.
- Ein zusätzlicher Zuschlag von bis zu 790 €
kann ebenfalls geltend gemacht werden, wobei er sich ab einem Einkommen von 19.424 € schrittweise reduziert.
Zinsvorteil bei Arbeitgeberdarlehen:
- Ein vom Arbeitgeber gewährtes Darlehen oder ein Gehaltsvorschuss bleibt bis 7.300 € steuerfrei.
- Bei höheren Beträgen wird der geldwerte Vorteil anhand des aktuellen Zinssatzes von 4,5 % berechnet.
- Ein Wechsel von variabler zu fixer Verzinsung gilt als neuer Darlehensvertrag und muss steuerlich neu bewertet werden.
Sachbezug für arbeitsplatznahe Unterkunft:
- Eine vom Arbeitgeber gestellte Wohnung bleibt bis 35 m² steuerfrei, sofern sie nicht der Hauptwohnsitz ist.
- Für 35–45 m² gibt es eine Steuervergünstigung von 35 % auf den Sachbezug.
- Neu: Gemeinschaftsflächen (z. B. Küchen) müssen anteilig auf die Arbeitnehmer aufgeteilt werden.
Diese Änderungen sollen steuerliche Vorteile klarer regeln und Arbeitnehmer finanziell entlasten.