Es geht um die Anerkennung von medizinischen Kosten als außergewöhnliche Belastungen, beispielsweise für Massagen oder Osteopathie-Behandlungen.
Im konkreten Fall hatte eine Steuerpflichtige mit 70 % Grad der Behinderung diese Kosten geltend gemacht. Das Finanzamt und später das Bundesfinanzgericht (BFG) lehnten die Anerkennung jedoch ab, da eine ärztliche Verordnung fehlte, die die Behandlungen vor Beginn eindeutig als notwendig bescheinigt hätte. Die vorgelegten ärztlichen Befundberichte wurden nicht anerkannt, da einer vor Beginn der Behandlung und einer erst danach ausgestellt worden war.
Der VfGH sah dies anders: Angesichts der langfristigen Krankengeschichte und der fortdauernden Notwendigkeit regelmäßiger Behandlungen sei der Nachweis ausreichend. Der Gleichheitsgrundsatz werde verletzt, wenn ein Attest allein deshalb abgelehnt wird, weil es nicht genau zu Beginn der Behandlungen vorlag. Auch die Einstufung der ärztlichen Bescheinigung als bloße Empfehlung hielt der VfGH für nicht gerechtfertigt.
Diese Entscheidung erleichtert es Steuerpflichtigen, außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen – insbesondere bei fortlaufenden Behandlungen mit ärztlicher Notwendigkeit.