Grundsätzlich ist die Einordnung der Förderungen als steuerfreie Einkünfte im Einkommenssteuergesetz definiert. Ein ausschlaggebendes Kriterium ist dabei neben der Mittelherkunft auch die Mittelverwendung (z.B. für Forschung, Studienförderung etc.).
Vom Gesetzgeber wurde jedoch explizit (in § 124b Z 348 EstG) klargestellt, dass Förderungen, die aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, aus dem Härtefonds oder aus dem Corona-Krisenfonds finanziert werden, steuerfrei zu behandeln sind (unabhängig davon, wofür die Förderung verwendet wird).
Darunter fallen:
- Fixkostenzuschuss I und II (800)
- NPO-Unterstützungsfonds
- COVID-Investitionsprämie
- Härtefallfonds
- Verlustersatz
- Verdienstentgang nach Epidemiegesetz
- Kurzarbeiterbeihilfe
Umsatzersatz sowie der Ausfallsbonus sind NICHT steuerfrei!
Bei steuerfreien Förderungen ist das Abzugsverbot für Aufwendungen nach § 20 Abs. 2 EstG bzw. § 12 Abs. 2 KStG zu beachten. Das Abzugsverbot bringt zum Ausdruck, dass fehlender Steuerpflicht auf der einen Seite ein Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenüberstehen muss. Kommt das Abzugsverbot zur Geltung, haben die zuvor steuerbefreiten Förderungen durch die Aufwandskürzung wieder eine Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage zur Folge, sofern der Förderung ein Aufwand gegenübersteht.
Nachfolgend eine überblicksmäßige Einstufung pro Förderung:
- Härtefallfonds: echt steuerfrei
Da es sich dabei um eine Förderung handelt, die auf den Einkommensersatz abzielt und kein Zusammenhang zu den Ausgaben besteht, ist der Härtefallfonds echt steuerfrei – es kommt kein Abzugsverbot zum Tragen. - Verdienstentgang gemäß Epidemiegesetz: echt steuerfrei
Es besteht typischerweise kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Ausgaben, da es sich um einen Ersatz des Verdienstes handelt. - Corona-Kurzarbeit (Kurzarbeitsbeihilfe):
Hier besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Förderung und den Personalkosten der geförderten Mitarbeiter. Der geförderte Personalaufwand muss somit hinzugerechnet werden, wodurch sich die Steuerbemessungsgrundlage erhöht und die Steuerersparnis neutralisiert wird. - Fixkostenzuschuss I und II (800): zum Teil echt steuerfrei
Die Verknüpfung zwischen der Förderung und den Fixkosten führt zu einem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 2 EstG, sofern dem Zuschuss auch tatsächlich Betriebsausgaben gegenüberstehen. Da dies z.B. für den oftmals angesetzten geförderten Unternehmerlohn nicht der Fall ist, sind bei dieser Förderung Teile echt steuerfrei. - Verlustersatz:
Beim Verlustersatz wird die Förderung unmittelbar mit den „verlustbringenden“ Ausgaben verknüpft, womit auch hier das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 2 EstG zur Geltung kommt. - Umsatzersatz: explizit steuerpflichtig
nach § 124b Z 348 lit. b EstG; das Abzugsverbot ist nicht anzuwenden. - Ausfallsbonus: explizit steuerpflichtig
Der Teil des Bonus, der einen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II (800) darstellt, wird zum Zeitpunkt der Gegenrechnung in einen Fixkostenzuschuss II (800) umgewandelt und ist ab diesem Zeitpunkt steuerfrei, wobei für diesen Teil auch das Abzugsverbot zum Tragen kommt. - Investitionsprämie: echt steuerfrei
Die Investitionsprämie führt zu keiner Kürzung der Anschaffungskosten/Herstellungskosten für die bezuschusste Investition.