Welche Zahlungen sind betroffen?
- Zahlungen an natürliche Personen (ohne Dienstverhältnis)
- z. B. an Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, selbständige Vortragende oder Versicherungsvertreter
- Diese Meldung nach § 109a EStG ähnelt einem Lohnzettel und muss Name, Adresse sowie Versicherungsnummer oder Steuernummer des Empfängers enthalten.
- Die Meldung erfolgt über Statistik Austria oder ELDA (nicht über FinanzOnline).
- Unter bestimmten Betragsgrenzen kann die Meldung entfallen.
- Zahlungen ins Ausland
- Betrifft selbständige Tätigkeiten in Österreich (gemäß § 22 EStG) sowie bestimmte Vermittlungs-, kaufmännische oder technische Beratungsleistungen.
- Auch hier ist die Meldung unabhängig von der Steuerpflicht des Empfängers erforderlich.
- Zahlungen unter 100.000 € an ausländische Leistungserbringer sind nicht meldepflichtig.
Wichtige Hinweise
- Versäumnisse können teuer werden: Wer eine Meldung nach § 109b EStG vorsätzlich unterlässt, riskiert eine Geldstrafe von bis zu 20.000 €.
- Nur eine Meldung notwendig: Falls eine Zahlung unter beide Regelungen fällt (§ 109a und § 109b EStG), reicht eine Meldung nach § 109b EStG.
👉 Tipp: Prüfen Sie frühzeitig, ob Sie meldepflichtige Zahlungen geleistet haben, um Fristen einzuhalten und Strafen zu vermeiden!