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03.09.2025

Steuerliche Fristen: Herabsetzungsanträge und Anspruchszinsen – was bis 30. September 2025 zu beachten ist

Auch im Jahr 2025 gelten wichtige Fristen für Unternehmerinnen und Unternehmer – vor allem im Hinblick auf mögliche Steuerersparnisse und die Vermeidung von Anspruchszinsen. Wer frühzeitig handelt, kann unnötige finanzielle Belastungen vermeiden.

Herabsetzungsanträge für Einkommen- und Körperschaftsteuer

Bis spätestens 30. September 2025 kann beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2025 gestellt werden.

Wichtig für den Antrag:

  • Eine nachvollziehbare Begründung, warum die Vorauszahlungen zu hoch sind
  • Eine realistische Prognoserechnung, aus der das voraussichtliche Einkommen oder der Gewinn hervorgeht

Ziel ist es, bereits im Voraus eine mögliche Überzahlung oder Nachzahlung zu vermeiden. Dabei sollte die Prognose fundiert sein – insbesondere dann, wenn der Antrag verhindern soll, dass später Anspruchszinsen anfallen.


Anspruchszinsen ab 1. Oktober 2025

Ab dem 1. Oktober 2025 beginnt die sogenannte Anspruchsverzinsung für alle Einkommen- und Körperschaftsteueransprüche des Jahres 2024, sofern bis dahin noch kein Steuerbescheid vorliegt.

Der aktuelle Zinssatz beträgt 3,53 %, da er gesetzlich 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz von derzeit 1,53 % liegt.

Die Anspruchszinsen gleichen Zinsvorteile oder -nachteile aus, die dadurch entstehen, dass eine Steuererstattung oder Nachforderung erst später wirksam wird.


So lassen sich Anspruchszinsen vermeiden

Wer mit einer Nachzahlung rechnet, kann die anfallenden Zinsen meist vermeiden, wenn vor dem 1. Oktober 2025 eine freiwillige Anzahlung in entsprechender Höhe an das Finanzamt geleistet wird.

Dabei sollte auf der Überweisung die richtige Kennzeichnung angegeben werden, zum Beispiel:

  • „E 1-12/2024“ für Einkommensteuer
  • „K 1-12/2024“ für Körperschaftsteuer

Wird keine Vorauszahlung geleistet, entstehen trotzdem keine Zinsen, solange der Betrag 50 Euro nicht übersteigt.


Weitere Hinweise zur Anspruchsverzinsung

  • Anspruchszinsen können maximal für 48 Monate anfallen – etwa im Fall eines langwierigen Beschwerdeverfahrens.
  • Zinsen auf Nachforderungen sind steuerlich nicht abzugsfähig.
  • Zinsen auf Gutschriften sind dagegen steuerfrei.
  • Hohe Vorauszahlungen bringen keinen Zinsvorteil: Guthaben auf dem Abgabenkonto werden nicht verzinst – auch nicht rückwirkend.