Hintergrund:
Aufgrund der elektronischen Datenübermittlung zwischen Finanzamt und SVS werden neben den laufenden Bezügen auch Gewinnausschüttungen in die Berechnung der GSVG-Beitragsgrundlage einbezogen. Dies betrifft auch Geschäftsführer:innen mit geringen Bezügen, die in Kombination mit hohen Ausschüttungen die Versicherungsgrenze überschreiten.
Entscheidung:
Im konkreten Fall lagen die Geschäftsführerbezüge bei nur 484,82 €, die Gewinnausschüttung jedoch bei 520.000 €. Der VwGH entschied, dass beide Beträge zusammenzurechnen sind. Da die Versicherungsgrenze (2024: 6.221,28 €) überschritten wurde, war die Höchstbemessungsgrundlage für Beiträge heranzuziehen. Die Regelung soll verhindern, dass Beitragspflichten durch Einkommensgestaltung umgangen werden.
Fazit:
Auch Gesellschafter:innen-Geschäftsführer:innen mit minimalen Bezügen und hohen Gewinnausschüttungen müssen mit Nachzahlungen rechnen, wenn die Versicherungsgrenze überschritten wird.