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15.03.2021

Bundesfinanzgericht zu gewerblichem Grundstückshandel

Wird ein Immobilienverkauf als gewerblicher Grundstückshandel eingeordnet, bringt das im Vergleich zum Privatverkauf weitreichende steuerliche Konsequenzen mit sich.

Bei Unterstellung eines gewerblichen Grundstückshandels kommt weder der Sondersteuersatz von 30 % zur Anwendung, noch kann die Befreiung der Immobilienertragsteuer (z.B. durch Hauptwohnsitzbefreiung oder Herstellerbefreiung) in Anspruch genommen werden.

In der Praxis gestaltet es sich oft schwierig, die Grenze zwischen einerseits einer bloßen Vermögensverwaltung mit anschließendem Verkauf und andererseits dem gewerblichen Grundstückshandel zu ziehen. Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt vor, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Die Veräußerung wird dann zum gewerblichen Grundstückshandel, wenn sie auf planmäßige Art und Weise erfolgt. Auf den ursprünglichen Willen kommt es nicht an, d.h. auch wenn erst aufgrund eines später gefassten Willensentschluss der Abverkauf planmäßig umgesetzt wird, kann gewerblicher Grundstückshandel vorliegen.
Als weiteres Indiz für einen gewerblichen Grundstückshandel gilt die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Selbst ohne nach außen erkennbarer Werbung kann eine Teilnahme am Wirtschaftsleben erfolgen, auch wenn man nur mit einer begrenzten Anzahl an potentiellen Käufern in Verbindung tritt.

Beim gewerblichen Grundstückshandels kommt weder der Sondersteuersatz von 30 % zur Anwendung,
noch kann die Befreiung der Immobilienertragsteuer (z.B. durch Hauptwohnsitzbefreiung oder Herstellerbefreiung) in Anspruch genommen werden.