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14.05.2025

Ferialjob gefunden? – Wichtige Infos zu Steuern, Sozialversicherung & Familienbeihilfe

Ferialjobs sind besonders in den Sommermonaten beliebt. Wer sich etwas dazuverdienen und dabei Berufserfahrung sammeln möchte, sollte frühzeitig mit der Suche beginnen.

Neben der Jobsuche sind jedoch auch steuerliche, sozialversicherungsrechtliche und familienrechtliche Aspekte zu beachten – damit es später keine unangenehmen Überraschungen gibt.

1. Steuerliche Auswirkungen

Angestelltenverhältnis

  • Bei einem befristeten Job (z. B. für einen Monat) kann es sein, dass Lohnsteuer und Sozialversicherung bereits abgezogen werden.
  • In diesem Fall lohnt sich eine Arbeitnehmerveranlagung im Folgejahr, da häufig zu viel Steuer gezahlt wurde und eine Rückzahlung möglich ist.
  • Die Veranlagung kann bis zu 5 Jahre rückwirkend beantragt werden.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt eine antragslose Rückerstattung durch das Finanzamt.

Werkvertrag oder freier Dienstvertrag

  • Es handelt sich um selbständige Einkünfte – Lohnsteuer wird nicht automatisch einbehalten.
  • Ab einem Jahreseinkommen von 13.308 € (bzw. 14.517 €, wenn lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind) muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
  • Umsatzsteuer wird erst relevant, wenn die Einnahmen über 55.000 € jährlich liegen. Bis dahin gilt die Kleinunternehmerregelung.

2. Auswirkungen auf die Familienbeihilfe

  • Wer mehr als 17.212 € brutto pro Jahr verdient, verliert rückwirkend die Familienbeihilfe – und damit auch den Kinderabsetzbetrag.
  • Ausnahme: Für Jugendliche unter 19 Jahren gibt es keine Zuverdienstgrenze.
  • Bei über 19-Jährigen zählt das Einkommen nur für Monate mit Beihilfenbezug.
  • Nicht relevant für die Grenze: Waisenpensionen, Sozialhilfe, Lehrlingsentschädigung, steuerfreie Einkünfte.
  • Wichtig: Die Familienbeihilfe muss im Folgejahr neu beantragt werden, wenn die Grenze überschritten wurde.
  • Auch wenn die Beihilfe direkt an das Kind ausbezahlt wird, bleibt der Rückforderungsanspruch bei den Eltern.

3. Sozialversicherungspflicht

  • Ferialpraktikant:innen im Angestelltenverhältnis sind wie normale Arbeitnehmer:innen versichert.
  • Ab einem monatlichen Bruttogehalt von 551,10 € (Geringfügigkeitsgrenze) müssen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.

4. Arbeitgeberpflichten

  • Arbeitgeber:innen müssen auf eine korrekte Entlohnung achten:
    • Kein Unterschreiten des kollektivvertraglichen Mindestlohns.
    • Pflicht zur Bezahlung von Überstunden oder Zuschlägen laut Gesetz oder Kollektivvertrag.
  • Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen (Stichwort: Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz).


Unser Tipp:
Lassen Sie sich vor Aufnahme eines Ferialjobs oder Praktikums individuell beraten – wir helfen gerne weiter!