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03.09.2025

Elektronische Offenlegung des Jahresabschlusses – Frist: 30. September 2025

In Österreich müssen rund 200.000 Unternehmen ihren Jahresabschluss elektronisch einreichen – spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag. Für die meisten Kapitalgesellschaften mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 endet die Frist daher am 30. September 2025.

Wer ist verpflichtet?

Zur elektronischen Offenlegung verpflichtet sind:

  • Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG)
  • Verdeckte Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH & Co KG), wenn der Jahresumsatz über 70.000 Euro liegt

Nicht verpflichtet sind:

  • Einzelunternehmen
  • Offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG), wenn keine Kapitalgesellschaft beteiligt ist

Wenn der Umsatz unter 70.000 Euro liegt, ist auch eine Einreichung in Papierform möglich.


Was passiert bei verspäteter Einreichung?

Wer den Jahresabschluss nicht fristgerecht einreicht, riskiert automatische Zwangsstrafen. Diese treffen sowohl die Gesellschaft als auch die Organe (z. B. Geschäftsführer oder Vorstände) persönlich.

Hier die Strafen im Überblick:

Unternehmensgröße

Strafe pro Organ alle zwei Monate

Kleine Kapitalgesellschaft

700 Euro

Mittelgroße Kapitalgesellschaft

2.100 Euro

Große Kapitalgesellschaft

4.200 Euro

Selbstverständlich kümmert sich Ihr UNICONSULT-Steuerberater um die fristgerechte Übermittlung Ihres Jahresabschlusses.