Unzumutbar ist eine Entfernung von mehr als 80 km bzw. eine Fahrzeit von mehr als einer Stunde. Die Unzumutbarkeit kann entweder in der privaten Lebensführung, in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder des Ehepartners liegen.
Zudem gilt die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes beruflich veranlasst, wenn
- die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder
- dem Erwerbstätigen eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Warum für den Erwerbstätigen eine Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar ist, muss er vor der Abgabenbehörde begründen
Warum für den Erwerbstätigen eine Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar ist, muss er vor der Abgabenbehörde begründen, d.h. es müssen für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes erhebliche objektive Gründe gegeben sein. Der Familienwohnsitz liegt dort, wo der Steuerpflichtige die engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Eltern, Freunde) und einen eigenen Hausstand hat.
Bei alleinstehenden Steuerpflichtigen ist zusätzlich zu differenzieren, ob der Wohnsitz am Beschäftigungsort eine erstmalige eigene Hausstandsgründung darstellt.
Vor kurzen hatte sich das Bundesfinanzgericht mit der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes eines alleinstehenden Steuerpflichtigen auseinanderzusetzen.
Im konkreten Sachverhalt wollte ein Pilot Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten steuerlich geltend machen. Sein Zweitwohnsitz ist in Wien, da er seine Flüge großteils von Wien antritt. Sein Hauptwohnsitz ist in Salzburg in seinem Elternhaus, wo er gemeinsam mit seinen Eltern wohnt. Das Haus wurde bereits in sein Eigentum übertragen. Die notwendige Arbeit und Pflege in Haus und Garten muss er an den Wochenenden erledigen, da sein Vater schwer krank ist.
Das BFG hat in diesem Anlassfall die Kosten für die doppelte Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten nicht anerkannt.
Die Begründung war einerseits, dass lediglich die Betreuung und Pflege der nicht einkunftserzielenden Liegenschaft in Salzburg keinen ausreichenden Grund für die Beibehaltung des Doppelwohnsitzes darstellt. Andererseits, dass die Pflegebedürftigkeit der Eltern nicht als Argument für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung herangezogen werden kann, da sich die Besuche nur auf die Wochenenden beschränken und deshalb keine stetige Pflegebedürftigkeit für nahe Angehörige gegeben ist.
Die steuerliche Behandlung der doppelten Haushaltsführung wird von der Finanzverwaltung eher restriktiv beurteilt und ist – wie in diesem Sachverhalt dargestellt – sehr vom Einzelfall abhängig.