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03.06.2025

Budgetbegleitgesetz 2025: Wichtige Änderungen auf einen Blick

Die Regierung hat Mitte Mai den Entwurf für das Budgetbegleitgesetz 2025 veröffentlicht. Die folgenden Maßnahmen sind geplant, die endgültige Gesetzesfassung steht aber noch aus.

1. Grunderwerbsteuer: Strengere Regeln bei „Share Deals“

  • Immobiliengeschäfte über Gesellschaftsanteile („Share Deals“) sollen künftig ähnlich wie direkte Grundstückskäufe („Asset Deals“) besteuert werden.
  • Die Grunderwerbsteuer (GrESt) greift künftig schon ab 75 % Anteilsübertragung innerhalb von 7 Jahren (bisher: 95 %).
  • Auch Kapitalgesellschaften (nicht nur Personengesellschaften) sind erfasst – ausgenommen sind börsennotierte Unternehmen.
  • Bei sogenannten Immobiliengesellschaften wird die Steuer auf den gemeinen Wert der Grundstücke mit 3,5 % erhoben. Sonst bleibt es beim Satz von 0,5 % auf den Grundstückswert.
  • Inkrafttreten: Gilt für Erwerbsvorgänge, bei denen die Steuerschuld ab dem 1. Juli 2025 entsteht.

2. Umwidmungszuschlag bei Grundstücksverkäufen

  • Bei Verkauf von umgewidmetem Grund und Boden (z. B. von Grünland zu Bauland) wird ein Zuschlag von 30 % auf den erzielten Gewinn erhoben.
  • Der Zuschlag gilt für betriebliche und außerbetriebliche Einkünfte, nicht aber für Gebäudeanteile.
  • Kein Zuschlag bei Verlust.
  • Gültig für Verkäufe ab 1. Juli 2025, wenn die Umwidmung ab dem 1. Januar 2025 erfolgt ist.

3. Pendlereuro wird erhöht

  • Ab 2026: Erhöhung des Pendlereuros von 2 € auf 6 € pro Kilometer.
  • Der maximale Erstattungsbetrag steigt von 608 € auf 737 €.
  • Weitere Anhebung durch Inflationsanpassung im Jahr 2026 geplant.

4. Stiftungen: Höhere Eingangssteuer

  • Ab 1. Januar 2026 wird die Steuer auf Zuwendungen an Privatstiftungen von 2,5 % auf 3,5 % erhöht.
  • Das sogenannte „Stiftungsprivileg“ (Übertragung stiller Reserven) bleibt bestehen.

5. Familienleistungen: Keine automatische Anpassung

  • Für die Jahre 2026 und 2027 erfolgt keine Valorisierung bestimmter Familienleistungen, z. B. des Kinderabsetzbetrags.
  • Der Ausgleich der kalten Progression wird von 2026 bis 2029 nur zu zwei Dritteln der Inflation durchgeführt – ein Drittel entfällt.

6. Ausweitung der Basispauschalierung

Einkommensteuerlich:

2025:

  • Umsatzgrenze: 320.000 € (vorher 220.000 €)
  • Pauschale Betriebsausgaben: 13,5 % (vorher 12 %)

2026:

  • Umsatzgrenze: 420.000 €
  • Pauschale Betriebsausgaben: 15 %
  • Auch für reduzierte Pauschalierung (z. B. Vortragende): Umsatzgrenze 420.000 €, max. 25.200 € absetzbar

Umsatzsteuerlich (Vorsteuerpauschale):

  • Vorsteuerpauschale bleibt bei 1,8 % des Umsatzes.
  • Höchstbetrag steigt:
    • 2025: max. 5.760 €
    • 2026: max. 7.560 €