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Neue Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen 2025

Die Regelbedarfsätze für Kinder wurden für das Jahr 2025 angepasst.

Diese gelten, wenn keine behördliche Festsetzung des Unterhalts vorliegt, und sind auch für steuerliche Zwecke, wie den Unterhaltsabsetzbetrag, relevant.

Monatliche Regelbedarfsätze 2025 (in Euro)

  • 0–5 Jahre: 350 € (vorher 340 €)
  • 6–9 Jahre: 440 € (vorher 430 €)
  • 10–14 Jahre: 540 € (vorher 530 €)
  • 15–19 Jahre: 670 € (vorher 660 €)
  • 20 Jahre oder älter: 770 € (vorher 760 €)

Unterhaltsabsetzbetrag 2025

Der Betrag wurde um 5 % an die Inflation angepasst:

  • Erstes Kind: 37 €
  • Zweites Kind: 55 €
  • Ab dem dritten Kind: 73 €

Wichtige Hinweise

  • Der Unterhaltsabsetzbetrag wird nur gewährt, wenn die Unterhaltszahlung vollständig und mindestens in Höhe des Regelbedarfsatzes erfolgt.
  • Liegt keine behördliche Festsetzung oder kein schriftlicher Vertrag vor, ist eine Bestätigung der empfangsberechtigten Person erforderlich.

Steuerliche Bedeutung von Nachzahlungen

Gerichtsurteile bestätigen, dass Unterhaltsleistungen für das Jahr zählen, in dem sie geschuldet wurden – unabhängig vom tatsächlichen Zahlungszeitpunkt. Voraus- oder Nachzahlungen müssen daher für die richtige Steuerperiode berücksichtigt werden.

Tipp: Wer den Unterhaltsabsetzbetrag nutzen möchte, sollte sicherstellen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind.