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VwGH-Urteil: Kreditkartenzahlung zählt erst bei Bankabbuchung als Ausgabe

Im österreichischen Steuerrecht gilt das sogenannte Zufluss-Abfluss-Prinzip.

Es regelt, wann Einnahmen und Ausgaben steuerlich berücksichtigt werden dürfen. Einnahmen sind dann zu versteuern, wenn man rechtlich und tatsächlich über sie verfügen kann. Ausgaben hingegen dürfen in dem Jahr abgezogen werden, in dem sie tatsächlich bezahlt wurden. Dieses Prinzip ist besonders relevant für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, etwa bei Selbständigen, aber auch für Werbungskosten im außerbetrieblichen Bereich – etwa bei Dienstnehmern oder Vermietern.

In der Praxis gibt es jedoch einige Ausnahmen. So können etwa wiederkehrende Zahlungen, die rund um den Jahreswechsel erfolgen, dem wirtschaftlich zutreffenden Kalenderjahr zugeordnet werden. Auch Vorauszahlungen müssen unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich aufgeteilt werden. Darüber hinaus gibt es Sonderregelungen, etwa für SVS-Gutschriften oder Geschäftsführerbezüge bei beherrschender Stellung.

Ein besonders praxisrelevanter Fall wurde nun vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden: Ein steuerpflichtiger Gesellschafter-Geschäftsführer hatte Reisekosten mit seiner privaten Kreditkarte beglichen und wollte diese als Betriebsausgabe im Jahr der Zahlung absetzen. Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Abbuchung vom Bankkonto erst im Folgejahr erfolgte. Der VwGH bestätigte diese Auffassung (GZ Ro 2021/13/0003 vom 26.3.2025): Steuerlich entscheidend sei nicht der Zeitpunkt der Kartenzahlung, sondern der tatsächliche Abfluss des Geldes – also die Abbuchung vom Bankkonto.

Begründet wurde dies damit, dass der Karteninhaber bis zur Abbuchung noch frei über sein Geld verfügen könne. Eine tatsächliche wirtschaftliche Belastung – und damit ein steuerlich relevanter Abfluss – liege erst vor, wenn das Geld vom Konto abgebucht wird. Die Kreditkartenzahlung selbst stelle noch keine Vermögensminderung dar.

Damit ist klar: Wer Zahlungen mit Kreditkarte tätigt, kann diese erst im Jahr der Abbuchung steuerlich geltend machen. Das ist wichtig für alle, die Ausgaben noch im alten Jahr ansetzen möchten – und gilt für Betriebsausgaben genauso wie für Werbungskosten.