03.04.2025
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Die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung sorgt immer wieder für Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und den Finanzbehörden.
In einem Fall, den das Bundesfinanzgericht (BFG) am 26.08.2024 (GZ RV 7104510/2019) entschied, ging es um die Frage, ob hohe Mietkosten für eine große Wohnung in Wien steuerlich geltend gemacht werden können, nachdem ein Arbeitnehmer von Deutschland nach Österreich entsandt wurde.
Der Fall betraf einen Mitarbeiter, der für etwa drei Jahre von Deutschland nach Österreich versetzt wurde, aber seinen Familienwohnsitz in Deutschland behielt und einen weiteren beruflichen Wohnsitz in Wien einrichtete. Während der Entsendung lebte seine Familie mit ihm in Österreich. Aufgrund der Familienbegleitung war eine größere Wohnung notwendig, die monatlich mehr als 2.200 Euro kostete. Der Arbeitnehmer wollte diese hohen Mietkosten als Teil der doppelten Haushaltsführung steuerlich absetzen.
Das BFG entschied, dass nur unvermeidbare Mehrkosten für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich absetzbar sind. Dabei kommt es darauf an, welche Wohnungsgröße für eine Person am Beschäftigungsort als angemessen gilt. In diesem Fall wurde eine Wohnung mit 155 m² für zu groß und teuer befunden. Stattdessen wurde eine kleinere Wohnung von etwa 60 m² als ausreichend und steuerlich anerkannt angesehen, da diese die durchschnittlichen Wohnbedürfnisse einer alleinstehenden Person am Beschäftigungsort abdecken würde.
Das bedeutet, dass nur Kosten, die durch den notwendigen Wohnbedarf am Beschäftigungsort entstehen, abgesetzt werden können. Kosten für die Familie am Arbeitsort sind nicht absetzbar, da sie nicht beruflich bedingt sind.