Die Arbeit im Home-Office darf – laut Beschluss des Ministerrates Ende Jänner – unter anderem nur auf gegenseitiger, freiwilliger Basis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen.
Weitere wichtige Eckpunkte zur Home-Office-Regelung, die aus dem Beschluss hervorgehen:
- Die Vereinbarung zur Arbeit im Home-Office soll in Schriftform erfolgen und eine gegenseitige Kündigungsfrist von einem Monat beinhalten.
- Auch im Home-Office gelten alle festgelegten Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen. Der Arbeitnehmer haftet für etwaige Schäden an den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (z.B. durch haushaltszugehörige Personen, Haustiere etc.).
- Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen gelten auch im Home-Office. Zum Zwecke deren Einhaltung, soll künftig eine entsprechende Unterweisung zur Arbeitsplatzgestaltung durch den Arbeitgeber
verpflichtend werden.
- Auch die Corona-Regelung zur Unfallversicherung
soll für die Arbeit im Home-Office übernommen werden.
- Die, für die Arbeit im Home-Office, benötigten Arbeitsmittel
werden grundsätzlich vom Arbeitgeber bereitgestellt. Mit eigener Abgeltung sind aber auch arbeitnehmereigene Arbeitsmittel zulässig.
- Die Bereitstellung digitaler Arbeitsmittel soll keinen Sachbezug darstellen.
Unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises, dass im Home-Office gearbeitet wurde, soll allerdings ein steuerfreier Ersatz von Mehrkosten auf Seiten der Arbeitnehmer möglich sein (für 100 Tage à 3 €). - Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung
sollen – für die belegmäßig nachgewiesene Anschaffung von ergonomischen Einrichtungen des Home-Office-Arbeitsplatzes, wie z.B. Bürosessel – Werbungskosten bis zu 300 € geltend gemacht werden können.
TIPP: diese Maßnahme soll bereits für die Veranlagung 2020 gelten. - Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zur Home-Office Regelung sollen vorerst bis 2023 befristet
sein.