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Gastronomie: Umsatzsteuer bei Menüpreisen

Die umsatzsteuerliche Aufteilung von pauschalen Menüpreisen im Gastronomiebereich auf den begünstigten 10 %igen Speise- und den 20 %igen Getränkeanteil beschäftigt die Rechtsprechung, Praxis und Literatur schon seit Längerem.

Speisen unterliegen einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 %, Getränke hingegen sind mit einem Steuersatz von 20 % zu belasten. Auch wenn für Speisen und Getränke ein gemeinsames Angebot gemacht wird, liegen aus steuerlicher Sicht zwei selbstständige Hauptleistungen vor, die nach den Regeln des Umsatzsteuergesetzes (UStG) getrennt zu beurteilen sind. Wenn z.B. bei einem Menü ein gemeinsamer Preis verlangt wird, muss das Gesamtentgelt nach einem vertretbaren Schlüssel in eine Getränke- und Speisenanteil aufgeteilt werden.

Aus Unternehmersicht wäre die Aufteilung des Entgelts nach den jeweiligen Kosten für Getränke und Speisen vorteilhaft, da ein höherer Anteil des Entgelts auf den begünstigten 10 %igen Umsatzsteuersatz der Speisen entfallen würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber erst vor Kurzem anders entschieden. Dieser war der Meinung, dass die Aufteilung pauschaler Menüpreise im Gastronomiebereich nur im Verhältnis der Einzelverkaufspreise zu erfolgen hat.

Für die Anwendung der Kostenmethode wäre es nach EuGH-Rechtsprechung unter anderem notwendig, dass bei jeder Kostenänderung eine Anpassung der Menüpreise zu erfolgen hat. Da vor allem Frischwaren saisonalen Schwankungen unterliegen, ist dies im Gastronomiebereich undurchführbar.

Fazit: Bei Menüpreisen darf die Aufteilung des Entgelts in den 10%igen Speise- und den 20%igen Getränkeanteil grundsätzlich nur nach Einzelverkaufspreisen erfolgen.

Artikel-Bild zu diesem Artikel der Uniconsult Steuerberatung