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Doppelte Haushaltsführung bei Verlegung des Wohnsitzes zum (Ehe-)Partner

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, unter welchen Bedingungen Kosten für doppelte Haushaltsführung steuerlich absetzbar sind, wenn ein Steuerpflichtiger nach der Eheschließung seinen Wohnsitz zum (Ehe-)Partner verlegt.

Im konkreten Fall hatte eine Steuerpflichtige ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark, wo sie als Beamtin arbeitete, und nach ihrer Eheschließung 2012 einen Nebenwohnsitz in Wien begründet. Sie wollte für die Jahre 2020 und 2021 die Kosten für die doppelte Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten steuerlich geltend machen. Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht (BFG) wiesen dies jedoch zurück, da die Begründung des Familienwohnsitzes in Wien als privat veranlasst angesehen wurde.

Der VwGH stellte klar, dass die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung aus der Perspektive des jeweiligen Steuerjahres beurteilt werden muss. Im Jahr 2012 war die Beibehaltung des Wohnsitzes in Graz beruflich bedingt, da beide Ehepartner in unterschiedlichen Städten arbeiteten. Daher können die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten als Werbungskosten abgesetzt werden.

Für die Jahre 2020 und 2021 wird entscheidend sein, ob nach der Pensionierung des Ehemanns im Jahr 2018 eine Unzumutbarkeit für die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Graz vorlag. Ab einem bestimmten Alter (z. B. ab 60 Jahren) wird die Zumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung zum Arbeitsplatz oft nicht mehr gegeben sein.

Diese Entscheidung zeigt, dass Steuerpflichtige auch nach einer Wohnsitzverlegung zu einem (Ehe-)Partner unter bestimmten Umständen Kosten für doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen können, wenn die beruflichen Gegebenheiten dies rechtfertigen.