07.01.2022
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shutterstock; Tatyana Frolova
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Auch Anfang 2022 ist die COVID-19-Krise noch nicht ausgestanden und durch "Omikron" scheint das letzte Wort leider noch nicht gesprochen zu sein.
Ende 2021 ist es bei den Wegen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu Neuerungen und Verlängerungen von bekannten Maßnahmen gekommen. Nachfolgend werden wichtige Aspekte im Überblick dargestellt.
Einen beliebten Benefit in der Praxis stellen Essensgutscheine dar - Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 8 € pro Arbeitstag steuerfrei gewähren. Wichtige Voraussetzung bisher war, dass die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Der COVID-19-Pandemie und deren Auswirkungen auf die Arbeitswelt Rechnung tragend gilt die Steuerbefreiung für Gutscheine ab dem Kalenderjahr 2022 auch für Mahlzeiten, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, jedoch beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (im Homeoffice) konsumiert werden. Die Ausweitung der Steuerbefreiung ist dabei weitreichend konzipiert, da auch Betriebe, welche Speisen jeder Art anbieten und zubereiten (Zubereitung ausschließlich zur Lieferung und nicht zur Konsumation vor Ort) davon umfasst sind. Weiterhin ausgenommen sind z.B. von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten sowie generell Lebensmittellieferungen. Die ausgedehnte (Einkommen)Steuerbefreiung wird durch eine Beitragsfreiheit im ASVG nachvollzogen.
Wie bereits im Kalenderjahr 2020 sind auch COVID-19-bedingte Bonuszahlungen und Zulagen bis zu 3.000 € steuerfrei, wenn sie für das Kalenderjahr 2021 bis Februar 2022 gezahlt werden. Solche Bonuszahlungen und Zulagen sind überdies vom Dienstgeberbeitrag, dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und von der Kommunalsteuer befreit.
Für Jahresabschlüsse mit Stichtag einschließlich 30.9.2021 wurde die Frist zur Einreichung beim Firmenbuch auf 12 Monate verlängert. Die Fristerstreckung gilt auch rückwirkend für Jahresabschlüsse über abweichende Wirtschaftsjahre, deren Stichtag nach dem 31.12.2020 liegt.
Mit 31.12.2021 ist der begünstigte Umsatzsteuersatz von 5 % für Gastronomie, Hotellerie, die Kulturbranche sowie für den Publikationsbereich ausgelaufen. Der 0 %-Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Schutzmasken wird bis 30. Juni 2022 verlängert.
Sozialversicherungsbeiträge nach dem ASVG für die Beitragszeiträume November und Dezember 2021 können bis Ende Jänner 2022 gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Beiträge pandemiebedingt aus Liquiditätsgründen nicht entrichtet werden können.
Wie schon im Kalenderjahr 2020 sind Gutscheine für Dienstnehmer, welche sie im Zeitraum November 2021 bis Ende Jänner 2022 vom Dienstgeber erhalten (typischerweise als Ausgleich für abgesagte Weihnachtsfeiern), bis zu einem Betrag von 365 € einkommensteuerfrei und beitragsfrei i.S.d. Sozialversicherung. Voraussetzung dafür ist, dass der für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen vorgesehene Betrag noch nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde (z.B. für ein Sommerfest). Die Gutscheine müssen regulär im Handel, in der Gastronomie oder bei anderen Dienstleistern der Wirtschaft einlösbar sein. Davon unberührt bleiben die 186 €, welche jährlich abgabenfrei für Geschenke an Mitarbeiter aufgewendet werden können.
Bezieher von Sozialhilfe, Mindestsicherung, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Ausgleichszulage erhalten pro Haushalt eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €. Die Zahlung soll insbesondere einen Ausgleich zu den pandemiebedingt steigenden Lebenserhaltungskosten (Heizkosten!) bieten. Für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gilt als berechtigt, wer von November bis Dezember 2021 mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat.
Mit 1.1.2022 wird die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld von 7.300 € auf 7.600 € erhöht. Dadurch wird eine geringfügige Beschäftigung während der Karenz weiterhin ermöglicht.
Die Kurzarbeit für besonders betroffene Betriebe wird bis Ende März 2022 verlängert. Darüber hinaus gibt es für Menschen mit geringem Einkommen einen einmaligen Langzeit-Kurzarbeitsbonus von 500 €. Umfasst sind Personen, welche von März 2020 bis November 2021 für mindestens 10 Monate und im Dezember 2021 mindestens 1 Tag in Kurzarbeit waren.
Die Sonderbetreuungszeit für Eltern wird bis Ende März 2022 verlängert. Die coronabedingte Freistellung für ungeimpfte Schwangere ab der 14. Schwangerschaftswoche bei Arbeiten mit Körperkontakt wird bis 31. März 2022 verlängert. Ebenso können Schwangere, die zwar geimpft sind, aber keinen ausreichenden Impfschutz aufweisen, von der Arbeit freigestellt werden.