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BFG: Geldbeschaffungskosten für Darlehen sofort absetzbar

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass Geldbeschaffungskosten bei der Finanzierung einer vermieteten Wohnung sofort als Werbungskosten abgezogen werden können und nicht über die Laufzeit des Darlehens verteilt werden müssen.

Was war der Fall?


Ein Steuerpflichtiger hatte eine Wohnung gekauft und teilweise mit einem Bankdarlehen finanziert. Vom Darlehensbetrag wurden direkt verschiedene Geldbeschaffungskosten (z. B. Vermittlungsgebühr, Bewertungskosten, Bearbeitungsentgelt) abgezogen.

Streitpunkt mit dem Finanzamt


Das Finanzamt wollte die Kosten über die Laufzeit des Darlehens verteilen. Der Steuerpflichtige argumentierte, dass die Kosten keine Vorauszahlung darstellen und daher sofort absetzbar sein sollten.

Die Entscheidung des BFG


Das BFG stellte klar, dass das Abflussprinzip (§ 19 EStG) für die zeitliche Zuordnung von Werbungskosten gilt. Eine Verteilung auf die Darlehenslaufzeit ist nicht erforderlich, da:

  • Es sich nicht um eine Vorauszahlung im steuerlichen Sinne handelt.
  • Die gesetzliche Regelung zur Verteilung von Kosten (§ 6 Z 3 EStG) nur für den betrieblichen Bereich gilt.
  • Die Angaben im Darlehensvertrag über die Kostenrückzahlung lediglich eine Verbraucherinformation sind.

Fazit: Geldbeschaffungskosten können bei der Vermietung sofort in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies sorgt für eine schnellere steuerliche Entlastung von Vermietern.