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Auch Unternehmer haben einen Anspruch auf Entschädigung bei angeordneter Covid-19-Quarantäne

Neben den Mitarbeitern haben auch Unternehmer selbst einen Anspruch auf Entschädigung des Verdienstentganges während einer behördlich angeordneten Covid-19-Quarantäne. Grundlage für die Entschädigung ist § 32 des Epidemiegesetzes.

Wie hoch ist die Entschädigung?

Zur Bemessung der Entschädigungshöhe wird das fortgeschriebene wirtschaftliche Einkommen herangezogen. Hierfür stellt das Gesundheitsministerium eine Excel-Berechnungshilfe zur Verfügung, welche auszufüllen und dem Antragschreiben auf Entschädigung beizulegen ist. Die Richtigkeit der ausgefüllten Daten muss vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden – wir unterstützen Sie gerne!

Tipp: Antrags- und Beratungskosten im Zusammenhang mit einem etwaigen Verdienstentgang können bis zu € 1.000 im Antrag berücksichtigt werden.

Wie lange habe ich Anspruch auf eine Entschädigung?

Die Vergütung gemäß Epidemiegesetz ist für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Maßnahme umfasst ist.

Wie und wo kann ich die Vergütung für den Verdienstentgang beantragen?

Der Antrag auf Rückerstattung muss innerhalb von 3 Monate nach Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, welche den Absonderungsbescheid ausgestellt hat, eingebracht werden. Dem Antragsschreiben ist unbedingt das ausgefüllte und bestätigte EpG-Berechnungstool, sowie der Absonderungs- bzw. Aufhebungsbescheid beizufügen.

Das EpG-Berechnungstool finden Sie hier: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html

Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung!