25.11.2020
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Pexels, Martin Aurelius
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Neben den Mitarbeitern haben auch Unternehmer selbst einen Anspruch auf Entschädigung des Verdienstentganges während einer behördlich angeordneten Covid-19-Quarantäne. Grundlage für die Entschädigung ist § 32 des Epidemiegesetzes.
Zur Bemessung der Entschädigungshöhe wird das fortgeschriebene wirtschaftliche Einkommen herangezogen. Hierfür stellt das Gesundheitsministerium eine Excel-Berechnungshilfe zur Verfügung, welche auszufüllen und dem Antragschreiben auf Entschädigung beizulegen ist. Die Richtigkeit der ausgefüllten Daten muss vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden – wir unterstützen Sie gerne!
Tipp: Antrags- und Beratungskosten im Zusammenhang mit einem etwaigen Verdienstentgang können bis zu € 1.000 im Antrag berücksichtigt werden.
Die Vergütung gemäß Epidemiegesetz ist für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Maßnahme umfasst ist.
Der Antrag auf Rückerstattung muss innerhalb von 3 Monate nach Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, welche den Absonderungsbescheid ausgestellt hat, eingebracht werden. Dem Antragsschreiben ist unbedingt das ausgefüllte und bestätigte EpG-Berechnungstool, sowie der Absonderungs- bzw. Aufhebungsbescheid beizufügen.
Das EpG-Berechnungstool finden Sie hier: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html
Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung!