18.12.2018
Artikel teilen
Pexels, Andrea Piacquadio
Diese Webseite verwendet Cookies um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren und zu analysieren. Bestimmen Sie, welche Dienste benutzt werden dürfen.
Die Altersteilzeit wurde in Österreich mit 1. Jänner 2000 eingeführt und ist in § 27 und 28 Arbeitslosenversicherungsgesetz geregelt. Der Gesetzgeber wollte mit der Altersteilzeit für die DienstnehmerInnen durch die Reduzierung der Arbeitszeit einen sanften Übergang in die Pension ermöglichen und gleichzeitig Anreize schaffen, um die freiwerdenden Arbeitsplätze neu nachzubesetzen.
Das frühestmögliche Eintrittsalter in die Altersteilzeit für DienstnehmerInnen ist in nächster Zeit noch vom Geschlecht abhängig: im Jahr 2018 sind es 7 Jahre vor der Regelpension, im Jahr 2019 6 Jahre und ab dem Jahr 2020 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter. Das gesetzliche Regelpensionsalter für Männer beträgt 65 Jahre. Frauen, die am 1.12.1963 oder früher geboren sind, können noch mit 60 Jahren in Pension gehen. Die sukzessive Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen, die später geboren sind, bewirkt auch ein späteres Eintrittsalter in die Altersteilzeit. Das Altersteilzeitgeld kann grundsätzlich nur für maximal 5 Jahre ausbezahlt werden.
Eine Voraussetzung für die Altersteilzeit ist, dass die DienstnehmerInnen in den letzten 25 Jahren 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren und bereits 3 Monate im Betrieb beschäftigt sind.
Die DienstnehmerInnen dürfen im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit keine Teilzeitbeschäftigung in einem Ausmaß von unter 60 % der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ausgeübt haben.
Es gibt die kontinuierliche und die geblockte Altersteilzeit. Bei einer kontinuierlichen Altersteilzeit-Vereinbarung können die DienstnehmerInnen die Arbeitszeit um 40 % bis 60 % verringern. Die wöchentliche Arbeitszeit muss nicht gleichmäßig aufgeteilt werden, sondern kann auch variieren. Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von je 12 Monaten muss das Zeitguthaben ausgeglichen werden.
Bei der geblockten Altersteilzeit arbeiten die DienstnehmerInnen in der Arbeitsphase eine bestimmte Zeitspanne voll weiter und haben dann eine Freizeitphase, in der sie nicht mehr arbeiten müssen. Diese beiden Phasen dürfen je maximal 2,5 Jahre betragen. Bei einer geblockten Altersteilzeit muss der Dienstgeber während der Freizeitphase zusätzliche eine Ersatzkraft einstellen, die zuvor arbeitslos gewesen sein muss. Diese Ersatzkraft muss über der Geringfügigkeitsgrenze und darf nicht nur vorübergehend eingestellt werden. Die Ersatzkraft kann Lehrling oder auch freie/r DienstnehmerIn sein.
Die DienstnehmerInnen erhalten während der Altersteilzeit ein Entgelt, welches für eine normale Teilzeitbeschäftigung zu zahlen wäre und zusätzlich einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 % des Differenzbetrages zwischen dem Entgelt vor der Altersteilzeit und dem Entgelt während der Altersteilzeit. Diesen Lohnausgleich gibt es allerdings nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage laut ASVG von 5.130,00 Euro brutto monatlich.
Der Dienstgeber muss die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Altersteilzeit weiterzahlen.
Die Altersteilzeit verursacht für den Dienstgeber einen Mehraufwand. Um diesen finanziell etwas zu reduzieren, kann der Dienstgeber bis zu 3 Monaten nach Antritt der Altersteilzeit beim AMS eine Förderung beantragen.
Die Altersteilzeit verursacht für den Dienstgeber einen Mehraufwand. Um diesen finanziell etwas zu reduzieren, kann der Dienstgeber bis zu 3 Monaten nach Antritt der Altersteilzeit beim AMS eine Förderung beantragen. Dafür notwendig ist eine schriftliche Vereinbarung der Altersteilzeit mit der/m DienstnehmerIn. In dieser Vereinbarung könnte auch festgelegt werden, dass mit dem planmäßigen Ende der Altersteilzeit, meist Pensionsantritt, das Dienstverhältnis einvernehmlich beendet wird und der Lohnausgleich nur so lange zugesagt wird, als vom AMS auch Altersteilzeitgeld gewährt wird.
Gefördert werden Lohnausgleich und Teile der Lohnnebenkosten. Die Höhe der Förderung bei der kontinuierlichen Altersteilzeit beträgt 90 % und bei einer geblockten Altersteilzeit 50 %.
Das Altersteilzeitgeld wird in gleichbleibenden Beträgen monatlich unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen vom AMS überwiesen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind seitens des AMS unter Anwendung des Tariflohnindex zu berücksichtigen. Diese erfolgt jeweils im Mai eines Jahres.
Grundsätzlich muss der Dienstgeber im Einzelfall prüfen, ob die Zustimmung zur Altersteilzeit-Vereinbarung Sinn macht. Es stellt jedenfalls einen Mehraufwand in der Lohnverrechnung dar. Bei geblockter Altersteilzeit muss eine Ersatzkraft eingestellt und bei Beendigung des Dienstverhältnisses während der Arbeits- bzw. Freizeitphase muss das noch nicht verbrauchte Zeitguthaben mit Zuschlägen ausbezahlt werden. Des Weiteren muss der Dienstgeber das vom AMS bezogene Altersteilzeitgeld zurückzahlen.